Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 17 des Abkommens sind:
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in der Republik Korea
der Nationale Pensionsdienst.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 17 des Abkommens sind:
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in der Republik Korea
der Nationale Pensionsdienst.