Kapitel 3 – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Für die Zahlung von Leistungen ist Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel 3 – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Für die Zahlung von Leistungen ist Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.