Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.