Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.