Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Entsendungen

(1) In dem im ra a des Abkommens bezeichneten Fall hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen

in Frankreich von

der Caisse primaire d`assurance maladie für die im allgemeinen System Versicherten,

der Société de secours minière für die im System für den Bergbau Versicherten,

der Caisse de mutualité sociale agricole für die im System für die Landwirtschaft Versicherten,

in Österreich von

dem Träger der Krankenversicherung.