Kapitel 2
INVALIDITÄT
Verfahren betreffend Anträge auf Invaliditätspensionen
Für Anträge auf Leistungen bei Invalidität nach des Abkommens sind die Bestimmungen der bis 20 entsprechend anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel 2
INVALIDITÄT
Verfahren betreffend Anträge auf Invaliditätspensionen
Für Anträge auf Leistungen bei Invalidität nach des Abkommens sind die Bestimmungen der bis 20 entsprechend anzuwenden.