Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Gewährung von Sachleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.

(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.