Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfe:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

in Dänemark

für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension:

Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,

für alle anderen Fälle:

Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.