Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.