Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind

– in der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservices;

– in der Republik Bulgarien

für die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Pensionen:

Nationales Versicherungsinstitut,

für die Pflichtkrankenversicherung:

Nationale Krankenkasse,

für die medizinische Notfallhilfe:

Gesundheitsministerium.