Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entsendungen

In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung vorzulegen, die in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Belgien

vom Staatlichen Amt für Soziale Sicherheit (Office national de securite sociale) auszustellen ist.