KAPITEL 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Gewährung von Leistungen
(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens ist
und in den Fällen des Artikels 29 Absatz 7 des Abkommens sind die bis 10 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Zahlung von Geldleistungen ist erster Satz entsprechend anzuwenden.
