Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Gewährung von Leistungen

(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens ist

und in den Fällen des Artikels 29 Absatz 7 des Abkommens sind die bis 10 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Zahlung von Geldleistungen ist erster Satz entsprechend anzuwenden.