Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt auszuzahlen; sie können auch auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes ausgezahlt werden.