Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die im des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.