Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistiken

(1) Die zuständigen Träger oder Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährliche Statistiken in Bezug auf die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.

(2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen auszutauschen.