Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Bestätigung des Eingangsdatums

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.