Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.