Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Allgemeine Regelung

Soweit die und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.