Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

2. in Chile auf die Rechtsvorschriften über

a) das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;

b) die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;

c) die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.