Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.