Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer im genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Übereinkommens einer entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens bei einer der im genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.