Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.