KAPITEL 3
Invalidität
A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TRÄGER
Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL 3
Invalidität
A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TRÄGER
Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.