Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im , im Absätze 1 bis 3, im und im Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Belgien

von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.