Die im , im Absätze 1 bis 3, im und im Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Belgien
von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.
