Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufhebung und Erlöschen der Leistungszusage

(1) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen;

2. nach Hinweis auf die Folgen des Verhaltens den Mitwirkungspflichten nach ohne triftigen Grund nicht nachgekommen wird;

3. die zumutbare Eigenleistung gegenüber dem Leistungserbringer ohne triftigen Grund nicht erbracht wird;

4. nach schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist zu Unrecht bezogene Zuschüsse nicht rückerstattet werden.

(2) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.