Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zumutbare Eigenleistung

(1) Die zumutbare Eigenleistung beträgt nach sozialem Dienst und Höhe der Bemessungsgrundlage () je Betreuungsstunde:

Höhe der Zumutbare Eigenleistung Zumutbare

Bemessungsgrundlage in Prozenten der Eigenleistung

in € Bemessungsgrundlage in Prozenten der

in der Bemessungsgrundlage

Hauskrankenpflege in der Familienhilfe

und Haushaltshilfe

bis zu 218 2,5 2,2

über 218 3,0 2,5

(2) Beziehen betreute Personen, ausgenommen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder in Familienhilfe, pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, erhöht sich die zumutbare Eigenleistung je Betreuungsstunde:

a) in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe um 11 €,

b) in der Familienhilfe um 3,63 €.

(3) Die höchste zumutbare Eigenleistung beträgt in der Hauskrankenpflege 58,60 € je Betreuungsstunde. Je Monat ist – auch in der Haushaltshilfe und der Familienhilfe – die zumutbare Eigenleistung bei Anwendung des Abs 1 weiters mit der Höhe der Bemessungsgrundlage und bei Anwendung auch des Abs 2 mit der Höhe der monatlichen pflegebezogenen Geldleistung begrenzt.

(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat.

(5) Für Leistungen der Familienhilfe, die nach dem 23. eines Kalendermonats beginnen und spätestens am 7. des Folgemonats enden, ist die zumutbare Eigenleistung nach den Abs 1 und 4 so zu berechnen, als ob die Leistungen in einem Kalendermonat erbracht worden wären.