Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.