Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.