Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.