Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. des im bezeichneten, zur Verkarstung neigenden Gebietes in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. geschützter und gefährdeter Tierarten (zB Zitronengirlitz);

3. seltener oder charakteristischer Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten (zB Lebensraum des Zitronengirlitz, subalpiner Pflanzengesellschaften, die für diesen Teil der Kalkalpen typisch sind).