. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Solarien Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten (Z 2);
2. UV-Bestrahlungsgeräte Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Solarien Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten (Z 2);
2. UV-Bestrahlungsgeräte Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke.