Gemeinsame Bestimmungen zu Verfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten
. (1) Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.
(2) Die zur Datenübermittlung gemäß und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß und der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
