Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485

. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

1. Schaltzustand der Schaltelemente, Spannung, Stromstärke, Wirk- und Blindleistung je Schaltfeld ≥ 110 kV;

2. Stufenschalterstellung und Regelungsart von Transformatoren mit Unterspannung ≥ 110 kV;

3. Schaltzustand und Blindleistung im Drossel- und Kondensator-Schaltfeld.