Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelungsgegenstand

. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, festgelegt.