Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach , i und j ist der Bürgermeister.

(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.