8. Abschnitt
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach , i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
