Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden

Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.