Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Allgemeines

. (1) Die Organisationseinheiten gemäß haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.

(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(4) Die Unterrichtungspflicht des gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in genannten Zwecke zuwiderliefe.