5. Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
. (1) Wer
1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach oder einer Meldeverpflichtung nach nicht nachkommt oder
3. die amtliche Belehrung nach behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.
