Voraussetzungen zur Entwarnung
. (1) Sobald im Falle des die dem Smogalarm zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (), nicht mehr überschritten werden, und auch bei Aufhebung der Verbote nach und 2 ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarmstufe 1 auszulösen, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 1 der Smogalarm aufzuheben und die Vorwarnstufe auszulösen. Sobald die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (), nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.
(2) Sobald im Falle des in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes () die Smogalarmstufe 2 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe auszulösen. Wenn in diesen Zonen die Smogalarmstufe 1 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe zu belassen. Sobald in diesen Zonen die Vorwarnstufe aufgehoben wird, ist in Wien ebenfalls die Vorwarnstufe aufzuheben.
