Auslösung des Smogalarms
. (1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 2 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen () ist unter der in des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(2) Die Smogalarmstufe 1 ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes () die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wird.
(3) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 3 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen () ist unter der in des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 2 auszulösen.
