Auskunftsbeschränkung
. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach oder zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.
