Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines

(1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

a) die nicht zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter gemäß bis 5 SLG;

b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß dieser Verordnung;

c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;

d) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß , 4 und i.V.m. dieser Verordnung für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltgemeinschaft lebenden Angehörigen.

(2) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt .

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2023