Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Herabsetzung der Bedarfssätze für den allgemeinen Lebensunterhalt

Bei einem vorübergehenden, jedoch länger als einen Monat dauernden, Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt oder in einer sonstigen vergleichbaren stationären Einrichtung, die nicht unter § 36 Abs. 2 oder 3 SLG fällt, wird die monatliche Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt für volljährige Personen auf 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen auf 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende herabgesetzt.