Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
a) Beiträgen des Landes;
b) Beiträgen der Gemeinden;
c) Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;
d) sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
