Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel des Sozialfonds

(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus

a) Beiträgen des Landes;

b) Beiträgen der Gemeinden;

c) Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;

d) sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.