Informationspflicht, Mitwirkungspflichten
Für die Informationspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflichten der hilfsbedürftigen Person und des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gilt sinngemäß.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Informationspflicht, Mitwirkungspflichten
Für die Informationspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflichten der hilfsbedürftigen Person und des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gilt sinngemäß.