Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1

Allgemeines

Zweck

. Ziel dieser Verordnung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung spezieller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.