Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

a) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;

b) die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des erfüllen.