Einhebung von Kostenbeiträgen
Kostenbeiträge bei Anstaltspflege, die in Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen sind (§ 447f Abs 7 ASVG), sind von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SAGES einzuheben.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Einhebung von Kostenbeiträgen
Kostenbeiträge bei Anstaltspflege, die in Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen sind (§ 447f Abs 7 ASVG), sind von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SAGES einzuheben.