Abweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen
Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
