Aufnahme und Entlassung von Patienten
Die und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufnahme und Entlassung von Patienten
Die und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.