Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige

Für die Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesregierung durch Verordnung statt der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren bzw Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen. Dies gilt nicht für:

1. Fälle der Unabweisbarkeit ( und 5), sofern sie im Inland eingetreten sind;

2. Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und

5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.