2. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1. Unterabschnitt
Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.
