Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.